Auch für die Bezeichnung von Honig gilt die Honigverordnung, Anlage 1, Abschnitt II. Dabei kann bei Honigen, außer bei Wabenhonig, Honig mit Wabenstücken, gefiltertem Honig oder Backhonig die Bezeichnung auch einfach durch Honig ersetzt werden. Darüber hinaus können weitere Angaben zur Herkunft bezogen auf die Blütenart (Tracht) oder den Ort gemacht oder besondere Qualitätsmerkmale genannt werden.
Verkehrsbezeichnung | Begriffsbestimmung |
---|---|
Blütenhonig oder Nektarhonig | vollständig oder überwiegend aus dem Nektar von Pflanzen stammender Honig |
Honigtauhonig | Honig, der vollständig oder überwiegend aus auf lebenden Pflanzenteilen befindlichen Exkreten von an Pflanzen saugenden Insekten (Hemiptera) oder aus Sekreten lebender Pflanzenteile stammt |
Wabenhonig oder Scheibenhonig | von Bienen in den gedeckelten, brutfreien Zellen der von ihnen frisch gebauten Honigwaben oder in Honigwaben aus feinen, ausschließlich aus Bienenwachs hergestellten gewaffelten Wachsblättern gespeicherter Honig, der in ganzen oder geteilten Waben gehandelt wird |
Honig mit Wabenteilen oder Wabenstücke in Honig | Honig, der ein oder mehrere Stücke Wabenhonig enthält |
Tropfhonig | durch Austropfen der entdeckelten, brutfreien Waben gewonnener Honig |
Schleuderhonig | durch Schleudern der entdeckelten, brutfreien Waben gewonnener Honig |
Presshonig | durch Pressen der brutfreien Waben ohne oder mit Erwärmung auf höchstens 45°C gewonnener Honig |
gefilterter Honig | Honig, der gewonnen wird, indem anorganische oder organische Fremdstoffe so entzogen werden, dass Pollen in erheblichem Maße entfernt werden |
Backhonig | Honig, der für industrielle Zwecke oder als Zutat für andere Lebensmittel, die anschließend verarbeitet werden, geeignet ist |